Satzung der „ Schützengesellschaft 1782“ e. V. Hildburghausen

Vorwort


Die "Schützengesellschaft 1782" e.V. Hildburghausen ist ein Zusammenschluss von Bürgern, welche am Schießen interessiert sind. Schützentum, das einst der Jagd sowie dem Schutz der Menschen und der Gemeinschaft diente, ist heute zum Wahrer einer der ältesten Sportarten geworden. Unser Ziel ist es, im Sinne der olympischen Idee und im Interesse des Gemeinwohles, allen am Schießen interessierten Bürgern eine Heimstätte zu sein, in welcher sie sich voll entfalten und rege am Vereinsleben beteiligen können. Wir setzen die mit dem Namen "Schützengesellschaft 1782" verbundene Tradition fort. Die Schützengesellschaft lehnt alle Formen, des nicht den Bestimmungen entsprechenden Schießens, ab. Die "Schützengesellschaft 1782" e.V. Hildburghausen ist ein eigenständiger, politisch und konfessionell neutraler Verein.


§ 1
Name und Sitz des Vereins/ Geschäftsjahr

 

Der Verein führt den Namen:
"SCHÜTZENGESELLSCHAFT 1782 e.V. HILDBURGHAUSEN“
Er hat seinen Sitz in Hildburghausen und ist im Vereinsregister eingetragen. In seiner Vereinssymbolik führt er zwei sich kreuzende Gewehre mit einer Zielscheibe im Mittelpunkt, sowie das Stadtwappen von Hildburghausen. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.


§ 2
Aufgaben und Ziele des Vereins


Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Schießsports. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Satzungszweck wird insbesondere durch folgende Punkte verwirklicht:
- Förderung des Breiten- und Leistungssports
- Durchführung, Organisation und Teilnahme an Wettkämpfen
- Ausbildung von Übungsleitern und Kampfrichtern, die sowohl innerhalb als auch außerhalb des Vereins 

  eingesetzt werden

- Förderung des Schießsports bei Kindern und Jugendlichen als sinnvolle Freizeitgestaltung
- Durchführung bzw. Beteiligung an Volksschützenfesten
- Auf- und Ausbau von Verbindungen zu regionalen und überregionalen Vereinen und Verbänden
- Ermöglichung des Schießens mit zugelassenen Waffen für alle am Schießen interessierten Bürger im

  Sinne geltenden Rechts

- Pflege der Tradition der Schützengesellschaft


§ 3
Mittelverwendung


Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 4
Mitgliedschaft


Der Verein besteht aus Mitgliedern, Ehrenmitgliedern und fördernden Mitgliedern.
Mitglied der "Schützengesellschaft 1782" e.V. können natürliche, volljährige Personen werden. Jugendliche unter 18 Jahren müssen das 10. Lebensjahr vollendet haben und bedürfen grundsätzlich der Erlaubnis der gesetzlichen Vertreter in schriftlicher Form. Stimmberechtigt sind die Mitglieder erst ab Volljährigkeit.
Über einen schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit. Zwischen den Mitgliederversammlungen entscheidet der Vorstand über eine vorläufige Aufnahme. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrags ist der Verein nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.


§ 5
Rechte und Pflichten der Mitglieder


Jedes Mitglied hat das Recht:
- sich aktiv am Vereinsleben zu beteiligen
- den Schießsport auszuüben und das zur Verfügung stehende Vereinseigentum zu nutzen
- einen Mitgliedsausweis zu erhalten
- in den Mitgliedsversammlungen seine Meinung zu äußern, Vorschläge zu unterbreiten und zu Problemen

- Stellung zu nehmen
- gegen Maßnahmen verantwortlicher Mitglieder bzw. gegen es erlassene Disziplinarmaßnahmen innerhalb

  von 14 Kalendertagen ab Zugang sich schriftlich beim Vorstand zu Rechtfertigen
Jedes Mitglied hat die Pflicht:
- den Anweisungen des Vorstandes folge zu leisten
- die Satzung zu kennen und entsprechend dieser Festlegungen zu handeln, mit Vereinseigentum sorgsam 

  umzugehen und dieses vor Beschädigungen sowie vor Verlust zu schützen
- die gültigen Rechtsvorschriften und Bestimmungen sowie die Regeln der ISSF und der

  übergeordneten Verbände, welche das Schießen, den Umgang mit Schussgeräten,

  Schusswaffen und Munition beinhalten, zu kennen und strikt einzuhalten
- die vom Verein festgelegte Tracht auf eigene Kosten anzuschaffen, und diese bei offiziellen Anlässen und

  bei der Jahreshauptversammlung zu tragen, Schüler und Auszubildende sind von dieser Regelung befreit
- neu aufgenommene Mitglieder haben die Verpflichtung, sich die Tracht innerhalb eines Jahres nach Eintritt

  anzuschaffen
- sich im Umgang mit anderen Vereinsmitgliedern und Sportlern kameradschaftlich, sportlich, fair und

  gesellig, sowie im Umgang mit Menschen stets human zu verhalten
- auf Festlegung des Vorstandes, in zumutbarem Umfang, Tätigkeiten zu übernehmen, seinen Beitrag  

  ordnungsgemäß und pünktlich zu entrichten
- die festgesetzten Arbeitsstunden zu leisten oder den dafür festgelegten Betrag fristgemäß zu zahlen


Bei vorsätzlicher und grob fahrlässiger Beschädigung von Vereinseigentum, von Eigentum eines Vereinsmitgliedes sowie von Fremden von der Schützengesellschaft genutztem Eigentum, ist der oder die Schadensverursacher in vollem Umfang ersatzpflichtig.


§ 6
Erziehungsmaßnahmen


Bei Verstößen gegen die Satzung bzw. gegen geltendes Recht sowie gegen die sportlichen und gesellschaftlichen Grundsätze können folgende Erziehungsmaßnahmen angewendet werden:
- befristete Schießstandsperre für den Betreffenden
- Funktionsentzug
- Ausschluss


§ 7
Beendigung der Mitgliedschaft


Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch freiwilligen Austritt, Ausschluss aus dem Verein und bei Verlust der Geschäftsfähigkeit der natürlichen Person. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung mittels Brief per Einschreiben gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die Kündigung der Mitgliedschaft ist schriftlich bis spätestens zum 30.09. des laufenden Kalenderjahres einzureichen.


Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres 31.12. möglich. Bei Austritt eines Mitgliedes, welches als Leistungsträger eingestuft ist, darf dieses für die Dauer von zwei Kalenderjahren nicht für einen Verein bei Wettkämpfen starten. Die Wettkampfsperre entfällt, wenn die Beendigung der Mitgliedschaft im gegenseitigen Einvernehmen erfolgt. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Vereinsinteressen oder Satzungsinhalte verstoßen hat. Sollte es zu solch einer Beschlussfassung kommen wird das Mitglied mit sofortiger Wirkung aus dem Verein ausgeschlossen. Ausgeschlossene Mitglieder sind verpflichtet, alle noch ausstehenden Beträge in voller Höhe zu begleichen und jegliches Eigentum des Vereins an diesen herauszugeben.


§ 8
Mitgliedsbeiträge


Von den Mitgliedern werden Beiträge und persönliche Leistungen erhoben. Für die Zahlung des Mitgliedsbeitrages ist dem Verein eine Genehmigung zum Einzug per Lastschrift zu erteilen. Der Einzug erfolgt zum 31.01. des jeweiligen Kalenderjahres. Die Mitgliedsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgelegt. Persönliche Leistungen sind in Form von Arbeitseinsätzen zu erbringen. Jedes Mitglied hat im Kalenderjahr mindestens 10 Arbeitsstunden zu leisten. Für jede nicht erbrachte Arbeitsstunde ist ein von der Mitgliederversammlung festzulegender Geldbetrag bis zum 15.02. des Folgejahres zu entrichten. Bei nicht fristgemäßer Entrichtung erfolgt eine schriftliche Zahlungsaufforderung, der sofort nachzukommen ist. Bei Nichteinhaltung erfolgt der Ausschluss. Schwerbehinderte und erkrankte Mitglieder werden auf Antrag an den Vorstand für leichtere Tätigkeiten eingesetzt.


§ 9
Organe des Vereins


Vereinsorgane sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand


§ 10
Mitgliederversammlung


In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Die Übertragung der Ausübung des Stimmrechts auf andere Mitglieder ist nicht zulässig. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
- Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes
- Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Vereinsauflösung
- Ernennung von besonders verdienstvollen Mitgliedern zu Ehrenmitgliedern
- weitere Beschlussfassungen zur Gestaltung des Vereinslebens

 

Mindestens zweimal im Jahr sollen ordentliche Mitgliederversammlungen stattfinden, von denen die erste, möglichst im 1. Quartal, als Jahreshauptversammlung durchgeführt wird. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mit einer Frist von 14 Kalendertagen unter Angabe der Tagesordnung durch eine Bekanntmachung (E-Mail, Aushang am Schießstand, Wochenspiegel, Rundschau) einberufen.


Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich fordert. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand oder auf Antrag der Mitglieder einzuberufen, wenn 1/3 der Vereinsmitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt, wenn es das Interesse des Vereins erfordert. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst und sind für alle Mitglieder verbindlich. Beschlüsse über die Vereinsauflösung bedürfen einer 2/3 -
Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Hierbei kommt es auf die abgegeben gültigen Stimmen an. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Satzungsänderungen können vom Vorstand, unter Berücksichtigung der Interessen des Vereins, auch ohne Einberufung der Mitgliederversammlung durchgeführt werden.


§ 11
Vorstand


Der Vorstand besteht aus drei bis fünf Vereinsmitgliedern, deren Funktionen sich wie folgt ergeben:
1. Schützenmeister
2. Schützenmeister
3. Schützenmeister
Schatzmeister
Schriftführer

 


Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je drei der genannten fünf Vorstandsmitglieder vertreten. Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist in der Weise beschränkt, dass er bei Rechtsgeschäften von mehr als 5.000,00 € verpflichtet ist, die Zustimmung des erweiterten Vorstandes bzw. Der Mitgliederversammlung einzuholen.

 

Der erweiterte Vorstand besteht aus:
a) dem Vorstand
b) dem technischen Leiter - Pistole
c) dem technischen Leiter - Gewehr
d) dem technischen Leiter - Schwarzpulver
e) dem technischen Leiter - Bogensport


§ 12
Aufgaben und Zuständigkeit des Vorstandes


Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch Satzung zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere die:
- Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung
- Ausführung von Beschlüssen des Vorstandes und der Mitgliederversammlung
- Vorbereitung eines Haushaltsplanes, Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes, Vorlage der

  Jahresplanung
- Beschlussfassung über Aufnahmeanträge, Ausschlüsse von Mitgliedern


§ 13
Wahl des Vorstandes


Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Die Mitglieder des Vorstandes werden für einen Zeitraum von drei Jahren gewählt und bleiben bis zur Neuwahl im Amt, ihre Wiederwahl ist möglich. Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt im Vorstand. Der 1., 2. und der 3. Schützenmeister, sowie der Schatzmeister und Schriftführer, werden durch die Mitgliederversammlung gewählt. Gibt es für die einzelnen Posten im kleinen
Vorstand nur einen Vorschlag, können diese offen gewählt werden. Die weiteren Vorstandsmitglieder werden direkt im Block gewählt. Als gewählt gilt der Kandidat, der die Mehrheit der abgegeben gültigen Stimmen auf sich vereint. Bei Ausfall von Vorstandsmitgliedern rücken die Nachfolgekandidaten, entsprechend der Wahlliste nach.


§ 14
Vorstandssitzungen


Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom 1., 2. oder 3. Schützenmeister einberufen wurden. Die Vorlage einer Tagesordnung ist nicht zwingend notwendig. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3/5 seiner Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gelten Beschlüsse als abgelehnt.


§ 15
Protokollierung


Über den Verlauf der Vorstandsitzung und der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer (Protokollführer) zu unterzeichnen ist.


§ 16
Rechnungsprüfer


Die von der Mitgliederversammlung gewählten zwei Rechnungsprüfer überwachen die Kassengeschäfte des Vereins. Eine Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen. Über das Ergebnis ist in der Jahreshauptversammlung zu berichten. Bei Neuwahlen beantragen die Rechnungsprüfer, bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte, die Entlastung des Vorstandes. Die Rechnungsprüfer dürfen nicht dem Vorstand des Vereins oder einem von ihm eingesetzten Gremium angehören. Sie werden für einen Zeitraum von drei Jahren gewählt, ihre Wiederwahl ist möglich.


§ 17
Haftung


Die Schützengesellschaft haftet nicht für Schäden und Verluste am Eigentum seiner Mitglieder und Gäste.
Die Haftung der Mitglieder wird auf das Vereinseigentum beschränkt.


§ 18
Auflösung des Vereins


Bei Auflösung des Vereins sind die Mitglieder des Vorstandes gemäß §11 dieser Satzung gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatorinnen / Liquidatoren. Dies gilt entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seiner bisherigen steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadtverwaltung Hildburghausen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamts ausgeführt werden.
 


§ 19
Inkrafttreten


Sofern das Registergericht Teile der Satzung beanstandet, ist der Vorstand ermächtigt, diese zur Behebung abzuändern. Diese Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 22.02.2023 beschlossen und tritt unverzüglich nach der Eintragung in das Vereinsregister und nach Zustimmung des Finanzamtes in Kraft.


Hildburghausen, den 22.02.2023


(Die Satzung wurde in der vorliegenden Form am 07.07.2023 durch das Amtsgericht
Hildburghausen in das Vereinsregister eingetragen.)

 

 

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